Weitere Entscheidung unten: VG Darmstadt, 06.08.2013

Rechtsprechung
   VG Wiesbaden, 26.08.2013 - 3 L 840/13.WI   

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https://dejure.org/2013,28345
VG Wiesbaden, 26.08.2013 - 3 L 840/13.WI (https://dejure.org/2013,28345)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 26.08.2013 - 3 L 840/13.WI (https://dejure.org/2013,28345)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 26. August 2013 - 3 L 840/13.WI (https://dejure.org/2013,28345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 VwGO, § 44a VwGO
    Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei Beurteilungeröffnung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwesenheit eines Rechtsanwalts bei Beurteilungeröffnung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • SG Kiel, 06.03.1991 - S 12 V 158/89

    Zur Zurückweisung eines Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren (§ 13 Abs. 7 SGB

    Auszug aus VG Wiesbaden, 26.08.2013 - 3 L 840/13
    Ebenso wie bei der Zurückweisung eines Bevollmächtigten oder Beistands gemäß § 14 Abs. 5 und 6 VwVfG (vgl. dazu BayVGH, BayVBl. 1984, 724; SG Kiel, NVwZ-RR 1992, 672; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 44a Rn 7; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 44a Rn. 50) stellt auch die Nichtzulassung der Zuziehung eines Beistands zum Beurteilungseröffnungsgespräch eine Handlung zur Gestaltung des behördlichen Verfahrens dar, gegen die der Beamte nicht isoliert vorgehen kann.
  • BVerwG, 17.02.2020 - 2 VR 2.20

    Beamter; Behördenpraxis; Beistand; Beistandsperson; Besprechung;

    Da die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung der Sache nach nichts anderes ist als die Bekanntgabe derselben und - weitere - Gelegenheiten zu deren Abänderung - im Wege des Plausibilisierungsvorgangs - nicht ausgeschlossen sind, unterliegt die Nichtteilnahme eines anwaltlichen Beistandes auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) keinen Bedenken (zum Ausschluss eines isolierten Rechtsschutzantrags des Beamten selbst auf Teilnahme eines Rechtsanwalts unter dem Gesichtspunkt des § 44a Satz 1 VwGO vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 26. August 2013 - 3 L 840/13.WI - juris Rn. 14).
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Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,80434
VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA (https://dejure.org/2013,80434)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA (https://dejure.org/2013,80434)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 06. August 2013 - 3 L 840/13.DA (https://dejure.org/2013,80434)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09

    Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des Schulbezirks

    Auszug aus VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01-, und. v. 12.08.2009, a.a.O; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VGH Hessen, 06.03.2008 - 1 B 166/08

    Keine unzumutbaren Nachteile für einen Beamten bei befristeten Umsetzung

    Auszug aus VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01-, und. v. 12.08.2009, a.a.O; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VG Darmstadt, 11.03.2008 - 3 L 313/08

    Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der

    Auszug aus VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01-, und. v. 12.08.2009, a.a.O; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VG Darmstadt, 21.12.2006 - 5 G 2478/06
    Auszug aus VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13
    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris; ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01-, und. v. 12.08.2009, a.a.O; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VG Darmstadt, 16.07.2014 - 3 L 879/14

    (Kein) Anspruch auf schulische Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Mitschüler

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3] - und v. 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VG Darmstadt, 14.08.2013 - 3 L 1006/13

    (Keine) Aufnahme in weiterführende Schule

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13

    Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Schule

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49).
  • VG Darmstadt, 26.08.2015 - 3 L 1146/15

    Aufnahme in weiterführende Schule

    Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, nur bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA - ), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der Kammer, vgl. Beschl. v. 14.08.2013 - 3 L 1006/13.DA -, juris, bestätigt durch Hess. VGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 - , ESVGH 64, 88 = LKRZ 2014, 78; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.).
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